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Nachprüfungsverfahren von Wärmeversorgungsunternehmen und Erdgaslieferanten nach § 10 EWSG

Herzlich Willkommen auf dem Portal für das Nachprüfungsverfahren von Wärmeversorgungsunternehmen und Erdgaslieferanten nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG).
Das Nachprüfungsverfahren ist verpflichtend für alle Wärmeversorgungsunternehmen und Erdgaslieferanten, die eine (Voraus-)Zahlung nach dem EWSG erhalten haben.
Über dieses Portal haben Sie die Möglichkeit,
  • als Wärmeversorgungsunternehmen einen Nachprüfungsantrag nach § 10 Abs. 1 S. 4 EWSG sowie
  • als Erdgaslieferant einen Nachprüfungsantrag nach § 10 Abs. 1 S. 1-3 EWSG
an den Beauftragten, PwC, zu übermitteln. Zudem konnten Erdgaslieferanten bis zum 31. Mai 2024 einen Prüf- und Auszahlungsantrag nach § 10 Abs. 3 EWSG stellen.
Lieferanten, die sowohl als Wärmeversorgungsunternehmen als auch als Erdgaslieferant tätig sind, stellen bei Vorliegen der Voraussetzungen isoliert je einen Antrag als Wärmeversorgungsunternehmen sowie als Erdgaslieferant.
Machen Sie sich vor der Übermittlung eines Antrags bitte mit den anzugebenden Informationen, den einzureichenden Unterlagen sowie den weiteren Hinweisen zur Dezember-Soforthilfe für Gas und Wärme vertraut, die Sie dem Dokument "Häufig gestellte Fragen (FAQs) zu Anträgen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)“ entnehmen können.
Die Anforderung weiterer Informationen und Unterlagen im Rahmen der Prüfung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei inhaltlichen Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an de_soforthilfegaswaerme@pwc.com. Für technische Fragen rund um diese Plattform steht Ihnen unsere Hotline unter +49 30 2636 5030 (montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr) gerne zur Verfügung.
Die Soforthilfe Energiepreise (Dezember-Abschlag) ist eine Fördermaßnahme des
Mit der Durchführung der Fördermaßnahme beauftragt:
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